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Heimatverein Ilberstedt e.V 

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Satzung des Heimatvereines Ilberstedt

vom 04. Oktober 2004, neu gefasst am 18.06.2024
mit einer Änderung vom 15.08.2024

§1

Name, Sitz, Gerichtsstand Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Ilberstedt

2) Er hat seinen Sitz in Ilberstedt, Salzlandkreis.

3) Der Gerichtsstand ist Bernburg.

4) Der Verein ist am 26.02.2003 in Ilberstedt gegründet worden.

5) Das Geschäfisjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

6) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt, die llberstedter Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart zu erforschen, zu erhalten, zu schützen und zu pflegen.

Insbesondere erstrebt er bzw. realisiert der Verein den/die:

  1. Schutz des Dorf- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung und die Erhaltung bemerkenswerter alter Gebäude;
  2. Schutz der Natur- und Kulturdenkmäler;
  3. Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt;
  4. Erhaltung guter alter Sitten, Gebräuche und Namen durch Pflege der Volkskunst;
  5. Vorhaltung und Betreuung einer Heimatstube;
  6. Errichtung und Unterhaltung eines Heimatmuseums; dazu gehört
  7. das Sammeln und Instandsetzung von altem Inventar (Werkzeuge, Gerätschaften, Möbel u. a. m.) zum Aufbau von speziellen Themenausstellungen;
  8. Errichtung und Unterhaltung eines Begegnungszentrums für die junge Generation (Jugendclub);
  9. regelmäßige Öffnung der Bibliothek;
  10. Fortschreibung der Dorfchronik;
  11. Verbreitung von Kenntnissen der Ilberstedter Geschichte; dazu insbesondere die Organisation von entsprechenden Informationsveranstaltungen allgemeiner Art zur Geschichte des Ortes und u. a. auch zur Traditionspflege (Handwerk und Brauchtum in der Region etc.);
  12. „Buchlesungen, betreute Nachmittage für ältere Bürger in Form von Gesprächskreisen, Erzählnachmittage zur Ortsgeschichte mit älteren Bürgern der Gemeinde Ilberstedt (Schlabberstunden) etc.
     

§ 3

Mitgliedschaft, Beitrag und Austritt

(1) Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werden, die ihren Beitritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

(2) Mitglied als Fördermitglied können neben Einzelpersonen (natürliche Personen) auch juristische Personen wie die Gemeinde Ilberstedt selbst sowie anderweitige Gebietskörperschaften und Vereine, Kirchengemeinden, unselbstständige Stiftungen des öffentlichen Rechts und sonstige juristische Personen mit Ausnahme von politischen Parteien und Vereinigungen sowohl des privaten als auch des öffentlichen Rechts werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen; für sie bzw. für deren genannten Repräsentanten im Verein gelten die gleichen Rechte wie für natürliche Personen als ordentliche Mitglieder.

(3) Juristische Personen werden in der Hauptmitgliederversammlung durch den/die jeweils gewählte/n Vorsitzende/n oder durch den jeweils bestimmten Repräsentanten vertreten. Diese Vertreter sind als solche Mitglieder des Vereins mit allen Rechten und Pflichten stellvertretend für die von ihr vertretenen oder der entsendenden juristischen Person.

(4) Der jeweilige Jahresbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragssatzung festgesetzt. Es handelt sich um einen Mindestbeitrag, der im Voraus, spätestens aber bis zum 30.03. eines jeden Jahres bargeldlos zu entrichten ist. Die Hauptmitgliederversammlung kann von der Verabschiedung einer Betragssatzung Abstand nehmen, wenn sie das für angemessen hält.

(5) Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand spätestens zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber erklärt werden; es gilt das Datum des Poststempels.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(7) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, bis die Mitgliederversammlung endgültig über das Rechtsmittel entschieden hat. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 4

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptmitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

(2) Die Angehörigen der Organe fassen ihre Beschlüsse

a.  in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder der Organe (Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen)

b.  im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung)

c.  im Wege der ergänzenden Briefwahl

d.  ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.

Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden. Es gelten für die Einberufung und Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.

§ 5

Mitgliederversammlung, Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt als „Hauptmitgliederversammlung“ mindestens einmal in zwei Jahren zusammen.

(2) Regelmäßig finden weitere Mitgliederversammlungen als allmonatliche Arbeitssitzungen statt. Diese Mitgliederversammlungen regeln jeweils als Arbeitssitzungen die stets anfallenden Veranstaltungsvorbereitungen u.a.m. im operativen Geschäft in eigener Zuständigkeit, wenn es erforderlich ist auch durch Beschluss. Für das operative Geschäft ist es nicht erforderlich, dass zu den Mitgliederversammlungen in Form von allmonatlichen Arbeitssitzungen schriftlich unter Vorgabe einer Tagesordnung eingeladen wird. Der/die Vereinsvorsitzende obliegt die Leitung dieser Versammlungen.

(3) Den Vorsitz in der Hauptmitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereins oder dessen/deren Stellvertreter/in.

(4) Die Hauptmitgliederversammlung beschließt insbesondere:

a. über die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Auf Antrag kann geheime Abstimmung verlangt werden.

b. über den Geschäftsbericht des Vorstandes und über die Jahresrechnung sowie über die Entlastung des Vorstandes.

c. über Änderungen der Satzungen mit einer 3/4-Mehrheit.

d. alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Vereins, wenn nicht der Vorstand zuständig ist oder der Vorstand die Angelegenheit zur Entscheidung der Hauptmitgliederversammlung vorlegt.
 

§ 6

Beschlussfähigkeit

(1) Die Gremien des Vereins sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung oder Sitzung anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hebt der/die Vorsitzende die Versammlung bzw. die Sitzung auf und verkündet den nächsten Versammlungs- bzw. Sitzungstermin entsprechend Absatz 2. Die dann tagende Versammlung bzw. die dann so einberufene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(2) Dies gilt sinngemäß für Sitzungen des Vorstandes auch dann, wenn in der schriftlichen Einladung zur Vorstandsitzung auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden ist. Diesbezüglich hat der/die Vorsitzende in der schriftlichen Einladung zur Vorstandsitzung stets folgende Formulierung zu verwenden:

„Sollte die Beschlussfähigkeit zu oben genannten Termin nicht gegeben sein, lade ich hiermit zur nächsten Sitzung am gleichen Tage um (Uhrzeit) ein. Diese Sitzung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig!“
 

§ 7

Einberufung

(1) Der/die Vereinsvorsitzende beruft die Hauptmitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich ein.

§ 8

Niederschrift

(1) Über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptmitgliederversammlung ist vom/von der Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen, die dieser/diese und der/die Vorsitzende unterschreiben. Die Niederschrift der Hauptmitgliederversammlung ist in der nächsten Sitzung des Vorstandes zu genehmigen.

(2) Werden schriftliche Beschlüsse gefasst, so müssen diese vor dem Beschluss verlesen werden.

(3) Von den ansonsten stattfindenden Mitgliederversammlungen als Arbeitssitzungen werden ebenfalls Protokolle erstellt und zwar als Ergebnisprotokolle.

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

(1) fünf Personen, und zwar aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in des Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und einem/einer weiteren Beisitzer/in;

(2) dem geschäftsführenden Vorstand; das sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden;

(3) Im Sinne des § 26 BGB wird zur Vertretung des Vereins berechtigt a) der/die Vorsitzende allein oder b) der/die stellvertretende Vorsitzende nur gemeinschaftlich mit dem/der Schatzmeister/in. Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgabenverteilung unter sich.
 

§ 10

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Hauptmitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet jeweils. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist oder eine entsprechende Nachwahl auf die durch Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Vorstand oder aus dem Verein freigewordene Position bis zum Ende der Amtszeit erfolgt ist.

§ 11

Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden schriftlich eingeladen. Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden, bei Bedarf auch häufiger. Den Sitzungstermin legt der/die Vorsitzende fest. Der Termin der nächsten Sitzung kann auch in der vorhergehenden Sitzung durch Beschluss festgelegt werden.
 

§ 12

Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der/die Schatzmeister/in führt das Mitgliedsverzeichnis. Ihm/Ihr obliegt die Vermögensverwaltung.

(2) Soweit sich die Zahlungen von der Höhe im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes bewegen, kann er/sie Zahlungen selbstständig vornehmen.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sowie die sonstigen Gelder des Vereins sind bei einer Geschäftsbank oder Sparkasse zu hinterlegen.

(4) Die Befugnis zur Abhebung von Geldern durch den Schatzmeister regelt sich entsprechend den vorstehenden Bestimmungen.

(5) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Dem/der Schatzmeister/in obliegt einmal jährlich die Vorlage der Kontoführungs- Unterlagen bei den beiden Kassenprüfern. Die Kassenprüfer müssen die Kasse nicht zusammen prüfen, jedoch stimmen sie sich hinsichtlich des zu erstattenden Kassenprüfungsbericht untereinander ab.

§ 13

Auflösung

(1) Wird der Verein aufgelöst oder verliert er seine Rechtsfähigkeit, so unterfällt sein gesamtes Vermögen der treuhänderischen Verwaltung eines Liquidators. Dem/der amtierenden Vorsitzende/n des Vereins obliegt die Aufgabe des Liquidators. Er/sie führt das Vermögen wieder gemeinnützigen Zwecken zu bzw. er/sie hat Sorge dafür zu tragen, dass das gesamte Vermögen wieder einem gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. Er/sie kann einen (neuen) gemeinnützigen Rechtsnachfolger ins Leben rufen und diesem das Vermögen in Gänze oder auch nur in Teilen zuführen.

(2) Lehnt der/die Vorsitzende die Übernahme und Ausübung der Funktion des Liquidators ab oder kann er/sie diese Aufgabe nicht übernehmen bzw. ausüben, bestimmt er/sie eine andere Person zum Liquidator. Er/sie kann dieses Amt bzw. diese Aufgabe auch anderen, bisherigen Vorstandsmitgliedern übertragen, wenn er/sie diesbezüglich nicht auf eine geeignete andere Person zurückgreift.
 

§ 14

Gemeinnützigkeıt

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 15

Aufwendungen

Die Vereinsmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr.
 

§ 16

Satzungsänderungen und öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungsänderungen können nur in einer ordentlich einberufenen Hauptmitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen bzw. Beschlüsse zur Satzungsänderung müssen als solche in der Tagesordnung erscheinen. Der Wortlaut der Satzungsänderung ist den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur dementsprechend anstehenden Hauptmitgliederversammlung bekannt zu geben.

(2) Satzungsänderungen bedürfen des Zuspruchs von 3/4  der erschienenen Mitglieder einer ordnungsgemäß eingeladenen Hauptmitgliederversammlung.

(3) Satzungsänderungsbeschlüsse müssen im Protokoll der Hauptmitgliederversammlung im Wortlaut wiedergegeben werden.

(4) Nach Satzungsänderungsbeschlüssen ist die Satzung in neuer Fassung binnen 8 Wochen entsprechend der Bekanntmachungsordnung der Gemeinde Ilberstedt (Hauptsatzung) öffentlich bekannt zu machen.

(5) Gleiches gilt auch hinsichtlich eines erstmaligen Beschlusses über eine neue Satzung.
 

§ 17

Gleichstellung

Männer und Frauen sind iın Verein gleichgestellt. Die sprachliche Verwendung geschlechtsspezifischer Bezeichnungen in dieser Satzung geschieht in diesem Sinne. Sie gelten irn gleichen Maße für Mitglieder und Mitgliederinnen des Vereins.
 

§ 18

Salvatorische Klausel

(1) Diese Satzung behält ihre Gültigkeit bis nach Inkrafttreten neuen geltenden Rechts oder bis zur Auflösung des Vereins.

(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Gründe unwirksam sein oder werden, so wird nicht die gesamte Satzung unwirksam. Für diesen Fall soll das zur Anwendung kommen, was dem angestrebten Ziel der betroffenen Passage möglichst nahe kommt. Der Verein verpflichtet sich für diesen Fall, die unwirksame Passage durch eine wirksame Fassung zu ersetzen.

(3) Änderungen bzw. Anpassungen der Satzung an die jeweils geltende Rechtslage sind in der nächsten Hauptmitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 19

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem ihr bei einer ordentlich einberufenen Hauptmitgliederversammlung mindestens 2/3 der anwesenden eingetragenen Mitglieder zugestimmt haben.

(2) Die Notwendigkeit der erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung entsprechend § 17 (Abs. 4, 5) bleibt davon unberührt.
 

§ 20

Termin des Inkrafttretens

(1) Diese Satzung wurde am 07.02.2024 errichtet. Sie tritt damit gemäß § 19 Abs. 1 aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Hauptmitgliederversammlung am gleichen Tage in Kraft.

(2) Die Ursprungssatzung vom 26.02.2003 wurde durch Satzungsänderungsbeschlüsse am 04.10.2004 und am 26.02.2006 geändert. Sie tritt mit dem Termin des Inkrafttretens der neuen Satzung entsprechend Abs. 1 außer Kraft.


Ilberstedt, den 18.06.2024

gez. Roland Halang
Vorsitzender

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